Statuten des Vereins Forum Media Planung

Fassung: ordentliche Generalversammlung vom 26. November 2015

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Forum Media Planung“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

(1) Vermittlung und Austausch von Ideen, Wissen, Erfahrung und Information zum Thema Mediaforschung und -planung
(2) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Agenturen, Medien, Marktforschungs-Einrichtungen und der werbetreibenden Wirtschaft
(3) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

  1. Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende, Erfahrungsaustausch
  2. Organisation von Diskussionsveranstaltungen
  3. Organisation von Workshops und Veranstaltungen zur Weiterbildung
  4. Organisatorische Unterstützung von Lehrveranstaltungen
  5. Forum für fachliche Diskussionen
  6. Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen
  7. Beschaffung und Bereitstellung geeigneter, dem Vereinszweck entsprechender Lektüre und Einrichtung einer Fachbibliothek
  8. Aufbau von Ausbildungsgängen zur Heranbildung von KursleiterInnen
  9. Verbreitung der Vereinsideen durch diverse Schrift-, Bild- und Tonträger

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Zuwendungen durch Fördernde, Subventionen
  2. Veranstaltungen von Seminaren, Workshops, Symposien
  3. Erträge aus Vermietungen von Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Einrichtungen, die im Sinne des Vereinszieles liegen
  4. Kostenersatz für die Teilnahme an Veranstaltungen
  5. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  6. Die entgeltliche Abgabe von Büchern, Ton- und Videoaufzeichnungen, die der Vermittlung der Inhalte des Vereinszweckes dienen
  7. Erträge aus geselligen Veranstaltungen
  8. Abhaltung eines Flohmarktes
  9. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  10. Errichtung eines Hilfsbetriebes zur praktischen Erprobung der erworbenen Kenntnisse
  11. Einkünfte aus vereinseigenen Unternehmungen nach den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, wie auch aus Beteiligungen an Gesellschaften, insbesondere an Kapitalgesellschaften

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können physische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nach Beschluss des und durch den Vorstand.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 

(2)     Der Austritt kann nur zum 15.11. jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)     Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)     Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden. 

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu.

(2)     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)     Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. 

(4)     Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 

(6)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

(1)     die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
(2)     der Vorstand (§§ 11 bis 13),
(3)     die Rechnungsprüfer (§ 14),
(4)     und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9. Generalversammlung

(1)     Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest einmal jährlich statt.

(2)     Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,§ 11 Abs. 2 dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). 

(4)     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per EMail einzureichen.                        

(5)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

(7)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

(8)     Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende oder der/die Vorsitzende-Stellvertreter/in oder der/die geschäftsführende Vorsitzende. Wenn diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(2)     Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

(3)     Entlastung des Vorstands;

(4)     Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

(5)     Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(6)   Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus bis zu 12 Mitgliedern, zumindest jedenfalls aus

  1. Vorsitzende(r)
  2. Vorsitzende(r) Stellvertreter(in)
  3. Geschäftsführende(r) Vorsitzende(r)
  4. Schriftführer(in)
  5. Schriftführer(in) Stellvertreter(in)
  6. Kassier(in)
  7. Kassier(in) Stellvertreter(in)

(2)     Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, spätestens sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einen Vorschlag für die Wahl des Vorstands einzubringen. Die Generalversammlung wählt den Vorstand auf Basis der eingegangenen Wahlvorschläge. Die gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen die Funktionen gemäß Abs.1 spätestens bei der ersten Vorstandssitzung nach der Generalversammlung. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds hat der Vorstand das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat

(3)     Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode des Vorstands ist mit der Periode 1. Dezember des Wahljahres bis zum 30. November des zweitfolgenden Jahres festgesetzt. 

(4)     Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Vorsitzenden Stellvertreter/in oder dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen. Sind diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 

(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 

(7)     Der/die Vorsitzende oder der/die Vorsitzende Stellvertreter/in oder der/die geschäftsführende Vorsitzende führen den Vorsitz bei sämtlichen Vorstandssitzungen. Sind diese verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(8)     Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)      Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

(1)     Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; 

(2)     Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)     Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4)     Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5)     Verwaltung des Vereinsvermögens; 

(6)     Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern; 

(7)     Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)     Der/die Vorsitzende oder der/die Vorsitzende Stellvertreter/in oder der/die geschäftsführende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und der/die geschäftsführende Vorsitzende sind miteinander oder mit einem anderen Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt für sämtliche den Verein betreffende Schriftstücke und Urkunden.

(2)     Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)     Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)     Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende oder der/die Vorsitzende Stellvertreter/in oder der/die geschäftsführende Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

(5)     Der/die Schriftführer/in bzw. der/die Schriftführer/in Stellvertreter/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(6)     Der/die Kassier/in bzw. der/die Kassier/in Stellvertreter/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.

§ 14. Rechnungsprüfer

(1)     Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)     Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)     Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15. Schiedsgericht

(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2)     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16. Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)     Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)      Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. 

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